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Der Teilbetriebsbegriff des § 15 UmwStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3320In der Praxis erschweren zahlreiche Unklarheiten die Erfüllung des (doppelten) Teilbetriebserfordernisses bei Spaltungen nach § 15 UmwStG. Viele dieser Unklarheiten bleiben dem Entwurf v. (NWB MAAAJ-50190) zufolge auch mit dem neuen Umwandlungssteuererlass bestehen. Der BFH hat nun die für die Praxis bedeutsame Frage zu klären, ob eine von mehreren Teilbetrieben genutzte IT-Infrastruktur als wesentliche Betriebsgrundlage mangels Teilbarkeit einer steuerneutralen Spaltung entgegensteht (Az. beim BFH: X R 33/23).
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Echter Teilbetrieb
[i]Europäischer TeilbetriebsbegriffNach Verwaltungsauffassung ist im Rahmen des § 15 UmwStG ausschließlich der europäische Teilbetriebsbegriff anzuwenden. Danach ist ein Teilbetrieb die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellen (vgl. Art. 2 Buchst. j Fusions-RL). Bei der Beurteilung findet die funktionale Betrachtungsweise Anwendung ( BStBl 2011 I S. 1314, Rz. 15.02; UmwStE-Entwurf, NWB MAAAJ-50190, Rz. 15.02).
[i]AusschließlichkeitsgebotUmstritten ist im Schrifttum, ob weiterhin das sog. Ausschließl...