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Rechtsprechung des BFH zum beSt und zur digitalen Prozessführung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite ▪▪▪Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) hat sich zwischenzeitlich im Kanzlei- und Gerichtsalltag weitgehend etabliert. Der Wandel vom Papier/Fax zum beSt erfordert allerdings eine entsprechende Kanzleiorganisation und abschließende Kontrolle durch die Berufsträger sowie ein konstantes Vorhalten der technischen Einrichtung. Die in diesem Zusammenhang entstehenden rechtlichen und praktischen Herausforderungen spiegeln sich in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesgerichtshofs (BGH).
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Pflicht zur Nutzung des beSt
[i]Nur bei technischen Störungen kann die Nutzungspflicht entfallenSteuerberater sind verpflichtet, elektronische Dokumente bei den Finanzgerichten einzureichen (§ 52d Abs. 1 Satz 2 FGO). Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 52d Satz 3 FGO) und kann durch Versendung eines Faxes oder durch Einwurf des Schriftstücks in den Nachtbriefkasten erfolgen. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
[i]Umgang mit technischen Störungen als praktisches ProblemEin – derzeit in der Praxis relevantes – P...