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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 02-05 | Inkongruente Gewinnverteilung: Neue Sichtweise der Verwaltung ermöglicht Gestaltungsmöglichkeiten

Das Bundesfinanzministerium akzeptiert in allen offenen Fällen die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine einstimmig beschlossene inkongruente Gewinnausschüttung auch dann steuerlich anzuerkennen sein kann, wenn diese weder in der Satzung vereinbart noch eine Öffnungsklausel in der Satzung enthalten ist. Zu beachten sind dabei mögliche Auswirkungen bei der Schenkungsteuer. Zudem folgt die Verwaltung einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur gespaltenen Gewinnverwendung.

Wir eröffnen unsere Rubrik „Aktuelle Verwaltungsanweisungen” mit dem jüngst veröffentlichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Anerkennung von inkongruenten Gewinnausschüttungen. Also von Gewinnausschüttungen, die von den Beteiligungsquoten abweichen – sprich vom Anteil am Grund- oder Stammkapital. Das BMF akzeptiert ein für betroffene Mandanten positives Urteil des Bundesfinanzhofs, wenn die inkongruente Ausschüttung weder in der Satzung vereinbart ist noch eine Öffnungsklausel in der Satzung enthalten ist. Zudem folgt die Verwaltung einer weiteren erfreulichen höchstrichterlichen Entscheidung – bei der gespaltenen Gewinnverwend...