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Einkommensteuer | Rückwirkende Anwendung der Steuerbefreiung für ab dem gewährte Corona-Sonderzahlungen (FG)
Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist (im Streitfall: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als Corona-Sonderzahlung aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang: ; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 25/24).
Sachverhalt: Das Niedersächsische FG hat sich - soweit ersichtlich - erstmals mit der Frage der Anwendbarkei...