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Kindergeld | Vereinbarkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG mit höherrangigem Recht (BFH)
Die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, dass die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats erfolgt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ist sowohl verfassungsgemäß als auch unionsrechtskonform. Auch für inländische Saisonarbeitnehmer gilt die Rechtsprechung des "Chief Appeals Officer u.a.", dass ein im Heimatland (z.B. gleich nach der Geburt des Kindes) gestellter Kindergeldantrag nur dann als ein auch für die inländische Familienkasse relevanter Antrag zu verstehen ist, wenn die antragstellende Person ihr Recht auf Freizügigkeit im Zeitpunkt ihres im Heimatland gestellten Antrags bereits ausgeübt hat (; veröffentlicht am ).
Sachve...