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Kindergeld | Vereinbarkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG mit höherrangigem Recht (BFH)
Die Regelung des
§ 70 Abs. 1
Satz 2 EStG, dass die Auszahlung von festgesetztem
Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats
erfolgt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ist sowohl
verfassungsgemäß als auch unionsrechtskonform. Auch für inländische
Saisonarbeitnehmer gilt die Rechtsprechung des
"Chief Appeals
Officer u.a.", dass ein im Heimatland (z.B. gleich nach der Geburt des Kindes)
gestellter Kindergeldantrag nur dann als ein auch für die inländische
Familienkasse relevanter Antrag zu verstehen ist, wenn die antragstellende
Person ihr Recht auf Freizügigkeit im Zeitpunkt ihres im Heimatland gestellten
Antrags bereits ausgeübt hat (; veröffentlicht am
).
Sachve...