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Hessisches FG Urteil v. - 5 K 666/22

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 12 Abs. 3, BewG § 13 Abs. 1 und 3

Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Verlängerung eines Erbbaurechts

Leitsatz

1. Gegenleistung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Die Wertermittlung erfolgt gem. § 1 Abs. 1 BewG grundsätzlich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16 BewG). Das Recht auf Erbbauzinsen ist als wiederkehrende Leistung eigener Art den Rechten auf Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen zuzuordnen und deshalb nach § 13 Abs. 1 und 3 BewG zu bewerten. Maßgeblicher Wert der Gegenleistung für die Verlängerung eines Erbbaurechts ist daher der danach kapitalisierte Erbbauzins. Dieser ist nach § 13 Abs. 1 BewG i. V. m. Anlage 9a BewG (Jahreswert x Vervielfältiger) zu bemessen.

2. Gem. § 12 Abs. 3 BewG ist der Nennwert des Kaufpreises abzuzinsen, wenn dieser erst mehr als ein Jahr nach vertraglicher Erfüllung der Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag zu entrichten ist. Entsprechendes gilt für Renten auf Zeit, die erst später einsetzen. Eine Abweichung vom Kapitalwert der Erbbauzinsverpflichtung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn nicht nur die Pflicht zur Erbbauzinsentrichtung, sondern die beiderseitigen Hauptleistungspflichten erst in der Zukunft, dann aber wieder Zug um Zug, zu erfüllen sind; in diesem Fall entfällt die Rechtfertigung für eine Abzinsung mangels Vorleistungspflicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGHE:2024:0423.5K666.22.00

Fundstelle(n):
UVR 2024 S. 263 Nr. 9
NAAAJ-79355

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