1. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist verletzt, wenn allein der medizinische Sachverhalt in rechtlich relevanter Weise streitig ist und von weiteren Ermittlungen abgesehen wird, obwohl das Gericht durch die Benennung der behandelnden Ärzte die Möglichkeit hat, sachdienliche Ermittlungen durchzuführen.
2. Eine ausbleibende Klagebegründung rechtfertigt es nicht, von zweckdienlichen Ermittlungen abzusehen. Werden behandelnde Ärzte im maßgeblichen Zeitraum in der Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht benannt, können sachdienliche Ermittlungen durchgeführt werden.
3. Es bestehen erhebliche Bedenken, eine Entscheidung über das aktuelle Vorliegen von neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen auf Gutachten zu stützen, die zum Entscheidungszeitpunkt älter als zwei Jahre sind. Dies erscheint zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, erfordert jedoch eine schlüssige Darstellung - etwa gestützt durch Aussagen aktuell behandelnder Ärzte - dazu, dass die Ergebnisse der Begutachtungen weiterhin zutreffen.
4. Eine Beweiswürdigung, die bei einer Gerichtsentscheidung im Jahr 2023 maßgeblich auf eine in einem Gutachten von 2020 geäußerte Besserungstendenz abstellt, ohne dass ermittelt wurde, ob diese Besserungstendenz sich tatsächlich vollzogen hat, vermag nicht zu überzeugen.
Fundstelle(n): JAAAJ-79219
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