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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 U 2054/22

Gesetze: SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 63 Abs. 1 Nr. 3; SGB VII § 64

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Anerkennung eines Suizids als Arbeitsunfall erfordert einen Gesundheitserstschaden, der rechtlich wesentlich innerhalb einer Arbeitsschicht verursacht worden ist.

2. Zweifel am Nachweis des Gesundheitserstschadens und an der wesentlichen Verursachung innerhalb einer Arbeitsschicht wirken sich zu Lasten der Hinterbliebenen aus.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-79218

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