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OVG NRW 01.10.2024 4 A 357/21, NWB 47/2024 S. 3240

Coronahilfen | Keine isolierte Aufhebung von Nebenbestimmungen zu Coronahilfen

Nebenbestimmungen zu Bewilligungsbescheiden über die staatlichen Coronahilfen dürfen in Nordrhein-Westfalen nicht isoliert aufgehoben werden.

Anmerkung:

Nach Mitteilung des Landes NRW waren sämtlichen von März–Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheiden über NRW-Soforthilfen 2020 Nebenbestimmungen beigefügt. Sie sollten sicherstellen, dass die zunächst pauschal gewährten Soforthilfen nur in dem Umfang den Antragstellern verbleiben, in dem sie nach der ausschließlichen und von der EU-Kommission verbindlich vorgegebenen Zweckbindung erforderlich waren, und überzahlte oder anderweitig erstattete Beträge zurückgezahlt werden. Sie alle haben den Zweck, die engen Vorgaben der von der EU-Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen einzuhalte...