Inkongruente Gewinnausschüttung und Wiedereinlage kein Gestaltungsmißbrauch
Leitsatz
1. Das sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren stellt grundsätzlich keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar. Das gilt auch dann, wenn sich die - zueinander als fremde Dritte gegenüberstehenden - Anteilseigner einer GmbH auf eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende ("inkongruente") Gewinnausschüttung verständigen, um dadurch einem der Anteilseigner einen Verlustabzug zu ermöglichen, und wenn anschließend der hierdurch begünstigte Anteilseigner die an ihn ausgeschütteten Gewinne seinerseits wieder inkongruent in die GmbH einlegt.
2. Die inkongruente Wiedereinlage zuvor inkongruent ausgeschütteter Gewinne erfolgt regelmäßig im Eigeninteresse, auch wenn die Kapitalzuführung gleichzeitig eine Wertsteigerung der vom Mitgesellschafter gehaltenen Beteiligung mit sich bringt. Eine Zuwendung an den Mitgesellschafter mit anschließender Wiedereinlage durch diesen scheidet unter solchen Umständen aus (Abgrenzung zum , BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
3. Gleichgelagerte Interessen der Gesellschafter bei der Beschlußfassung über die Ausschüttung der Gewinne der GmbH begründen kein "Nahestehen" der Gesellschafter.
4. Gemäß § 42 Satz 2 AO 1977 entsteht der Steueranspruch im Falle eines Mißbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Diese Rechtsfolgen einer rechtsmißbräuchlichen Gestaltung kann nur bei demjenigen Steuerpflichtigen gezogen werden, der aus der Gestaltung einen steuerlichen Vorteil erzielt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 43 BFH/NV 2000 S. 112 BFH/NV 2000 S. 112 Nr. 1 TAAAA-96980
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