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Online-Nachricht - Montag, 18.11.2024

Körperschaftsteuer | Kein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das KSt-Guthaben (BFH)

Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 des KStG 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags (; nachträglich am zur Veröffentlichung bestimmt).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Das FA setzte gegenüber der Klägerin, einer GmbH, den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG v. (BGBl. I 2006, 2782) ‑ KStG 2002 n.F. ‑ auf 56.317 € fest. Der jährliche Auszahlungsbetrag betrug 5.631,70 €.

Die Klägerin beantragte die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines entsprechenden Solidaritätszuschlagguthabens. Auf das festgestellte und ratierlich zur Auszahlung komm...

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