Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer | Kein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das KSt-Guthaben (BFH)
Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 des KStG 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags (; nachträglich am zur Veröffentlichung bestimmt).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Das FA setzte gegenüber der Klägerin, einer GmbH, den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG v. (BGBl. I 2006, 2782) ‑ KStG 2002 n.F. ‑ auf 56.317 € fest. Der jährliche Auszahlungsbetrag betrug 5.631,70 €.
Die Klägerin beantragte die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines entsprechenden Solidaritätszuschlagguthabens. Auf das festgestellte und ratierlich zur Auszahlung komm...