Entschädigungen an ehrenamtliche Richter nach §§ 16, 18 JVEG
Einkunftsart und Steuerbefreiung
Bezug: BStBl 2018 II S. 571
Mit Urteil vom (Az. IX R 10/16, BStBl 2018 II S. 571) hat der BFH wie folgt entschieden:
Entschädigungen für Zeitversäumnisse nach § 16 JVEG seien nicht steuerbar, da sie unabhängig von einem Einkommensverlust oder einem sonstigen Nachteil entstünden. Daher handele es sich weder um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1a EStG noch um einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch, der zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen würde.
Entschädigungen für Verdienstausfall nach § 18 JVEG gehören zu den steuerbaren Einnahmen nach §§ 24 Nr. 1a, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 und Nr. 26 nicht in Betracht komme
§ 3 Nr. 26 EStG sei ausgeschlossen, da zusätzlich Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG und eine Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG gezahlt worden sei, was unter § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG falle.
Das Urteil wurde im BStBl 2018 II S. 571 amtlich veröffentlicht, so dass etwaige Verfahren im Sinne der Rechtsprechung erledigt werden können. Dabei bitte ich zu beachten, dass das Urteil ausschließlich für den Kreis der ehrenamtlichen Richter anwendbar ist und damit keine Auswirkungen auf andere ehrenamtliche Tätigkeiten hat.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2337 A - 00035-0357 - St 29
Fundstelle(n):
JAAAJ-79138