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Körperschaftsteuer | Familienstiftung als Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 (BFH)
Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 sind die Absätze 1 bis 6 nicht auf Anteile anzuwenden, die von Finanzunternehmen i.S. des KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Eine bankenspezifische Ausrichtung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG erfolgte erst mit den ‑ im Streitjahr noch nicht relevanten ‑ Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie un...BGBl I 2016, 3000BStBl I 2017, 5