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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 649/22

Gesetze: FGO § 46; EStG § 36; EStG § 43 ff.; AO § 130; AO § 131

Abrechnungsbescheid über Kapitalertragsteuer bei streitigen CumCum-Aktiengeschäften

Leitsatz

  1. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei einem Steuerpflichtigen muss grundsätzlich solange gewährleistet sein, wie ihm auch die darauf bezogenen Kapitalerträge zugerechnet werden. Sind daher in der jüngsten (hier Körperschaft-) Steuerfestsetzung kapitalertragsteuerpflichtige Dividenden veranlagt, kann die Anrechnung der von Dividenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht unter Berufung auf das fehlende wirtschaftlichen Eigentum an den Aktien und grundsätzlich auch nicht unter Berufung auf einen (etwaigen) Gestaltungsmissbrauch versagt werden. Vielmehr hat die Festsetzung insoweit Grundlagenwirkung für die Anrechnung.

  2. Daher ist die Untätigkeitsklage im Sinne von § 46 FGO zulässig, wenn das Finanzamt als Grund für die Nichtentscheidung über den seit mehr als sechs Monaten anhängigen Einspruch gegen die Ablehnung der Erteilung eines Abrechnungsbescheids die andauernde Untersuchung des wirtschaftlichen Eigentums oder eines Gestaltungsmissbrauchs mitteilt und es die Steuerfestsetzung in Bezug auf die insoweit nicht abschließend geklärte Zurechnung der Dividenden nicht aufgehoben hat.

  3. Im Fall einer Untätigkeitsklage kann das Gericht das Verfahren nicht nur bei zu früher (noch nicht zulässiger) Klageerhebung, sondern auch bei zulässiger Klageerhebung aussetzen (hier Aussetzung, um dem Finanzamt Zeit zur Befassung mit unbehandelten Rechtsfragen zu geben).

Fundstelle(n):
NAAAJ-79115

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