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FG Köln Urteil v. - 2 K 2344/21

Gesetze: EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb ; EStG § 50c Abs. 1; DBA Italien Art. 11; Zusatzprotokoll zum DBA Italien Tz. 8; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

Kapitaleinkünfte

Uneingeschränkter Quellensteuerabzug bei einem Genussrecht eines in Italien wohnenden, beschränkt steuerpflichtigen Angestellten im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms einer deutschen AG

Leitsatz

1. Ein Genussrecht liegt vor, wenn dem Rechtsinhaber gegen das emittierende Unternehmen zwar schuldrechtliche Ansprüche, aber keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte vermittelt werden, die typischerweise Gesellschaftern zustehen und diese Vermögensrechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben werden.

2. Es hängt von der konkreten Ausgestaltung des Genussrechts ab, ob eine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Betracht kommt.

3. Während § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur diejenigen Genussrechte erfasst, bei denen der Rechtsinhaber sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist, liegen dagegen nur obligationsähnliche Genussrechte in Form von Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt.

4. Die beschränkte Steuerpflicht folgt aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb EStG, wenn dem Stpfl. keine Beteiligung am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft eingeräumt ist und somit Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen.

5. Wenn Einkünfte aus Genussrechten nach Art. 11 DBA Italien als Zinsen zu qualifizieren sind, unterliegen sie uneingeschränkt dem deutschen Quellenbesteuerungsrecht, wenn sie mit einer Gewinnbeteiligung verbunden und bei der Gewinnermittlung der Kapitalgesellschaft abzugsfähig sind.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-79111

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