Uneingeschränkter Quellensteuerabzug bei einem Genussrecht eines in Italien wohnenden, beschränkt steuerpflichtigen Angestellten
im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms einer deutschen AG
Leitsatz
1. Ein Genussrecht liegt vor, wenn dem Rechtsinhaber gegen das emittierende Unternehmen zwar schuldrechtliche Ansprüche, aber
keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte vermittelt werden, die typischerweise Gesellschaftern zustehen
und diese Vermögensrechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben werden.
3. Während § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur diejenigen Genussrechte erfasst, bei denen der Rechtsinhaber sowohl am Gewinn als auch
am Liquidationserlös beteiligt ist, liegen dagegen nur obligationsähnliche Genussrechte in Form von Einkünften nach § 20 Abs.
1 Nr. 7 EStG vor, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt.
5. Wenn Einkünfte aus Genussrechten nach Art. 11 DBA Italien als Zinsen zu qualifizieren sind, unterliegen sie uneingeschränkt
dem deutschen Quellenbesteuerungsrecht, wenn sie mit einer Gewinnbeteiligung verbunden und bei der Gewinnermittlung der Kapitalgesellschaft
abzugsfähig sind.
Fundstelle(n): ZAAAJ-79111
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