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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 1365/23

Gesetze: AO § 335

Keine Beschwer durch Zwangsgeld bei erledigtem Ausgangsverwaltungsakt

Leitsatz

Wird die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung nach Festsetzung des diesbezüglichen Zwangsgelds erfüllt und daher vor Zahlung des Zwangsgelds der Vollzug des Zwangsverfahrens eingestellt, ist die nach Abgabe der Steuererklärung erhobene Klage gegen das Zwangsgeld von Anfang an mangels Beschwer unzulässig. Dies gilt auch, wenn das Zwangsgeld nach Einstellung des Vollzugs des Zwangsverfahrens bezahlt wurde.

Fundstelle(n):
SAAAJ-79109

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