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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 932/22

Gesetze: EStG § 10a; AO § 89 Abs. 1 Satz 1; AO § 93; AO § 150 Abs. 7 Satz 2; AO § 175b; AltvDV§ 10 Abs. 4

Verspätete Ausübung des Sonderausgabenabzug bei Riester-Rente

Leitsatz

  1. Das Wahlrecht, gemäß § 10a EStG Altersvorsorgebeiträge im Sinne von § 82 EStG (Beiträge zur „Riester-Rente”) als Sonderausgaben abzuziehen, ist bis zum Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung auszuüben. Bei einer späteren Ausübung des Wahlrechts (hier durch eine berichtigte Einkommensteuererklärung) lassen auch §§ 173 AO, 175, 175b und 129 AO keine Änderung der keinen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG berücksichtigenden Einkommensteuerfestsetzung zu.

  2. Ein Steuerpflichtiger übt das Wahlrecht aus § 10a EStG nicht dadurch aus, dass er in die Datenübermittlung des Anbieters an die Finanzverwaltung einwilligt.

Fundstelle(n):
IAAAJ-79108

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