Verspätete Ausübung des Sonderausgabenabzug bei
Riester-Rente
Leitsatz
Das Wahlrecht, gemäß § 10a EStG Altersvorsorgebeiträge im Sinne von § 82 EStG (Beiträge zur „Riester-Rente”) als Sonderausgaben
abzuziehen, ist bis zum Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung auszuüben. Bei
einer späteren Ausübung des Wahlrechts (hier durch eine berichtigte Einkommensteuererklärung) lassen auch §§ 173 AO, 175,
175b und 129 AO keine Änderung der keinen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG berücksichtigenden Einkommensteuerfestsetzung
zu.
Ein Steuerpflichtiger übt das Wahlrecht aus § 10a EStG nicht dadurch aus, dass er in die Datenübermittlung des Anbieters
an die Finanzverwaltung einwilligt.
Fundstelle(n): IAAAJ-79108
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