Nachhaltigkeitsberichterstattung
4. Aufl. 2024
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XIV Sanktionsbestimmungen
Die CSRD selbst enthält keine konkreten Vorgaben zur Sanktionierung bei mangelnder Befolgung der Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Allerdings besagt Art. 51 der Bilanz-Richtlinie i. d. F. der CSRD, dass die EU-Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften vorsehen müssen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Diese Forderung war bereits auf die von der NFRD ergänzten Inhalte der nichtfinanziellen Berichterstattung anzuwenden und gilt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Umsetzung der CSRD fort.
Den unionsrechtlichen Grundsätzen folgend, erweiterte bereits das CSR-RUG das nach der EU-Bilanz-Richtlinie umzusetzende System von Straftatbeständen (umgesetzt in § 331 HGB) und Ordnungswidrigkeiten (umgesetzt in § 334 HGB) auf den Anwendungsbereich der nichtfinanziellen Berichterstattung. Die mit dem CSR-RUG vorgenommenen Änderungen der Sanktionsbestimmungen wurden in den Diskussionen zum RefE und zum RegE zum CSR-RUG jedoch durchaus kritisch gewürdigt; dies betraf insbesondere die Änderungen des § 334 HGB hinsichtlich des konkreten Sanktionsrahmens.
In puncto Straftatbestände resultierte aus den Anpassungen durch das CSR-RUG gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB (bzw...