Nachhaltigkeitsberichterstattung
4. Aufl. 2024
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XIII Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
1 Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz
Im Hinblick auf die verpflichtende externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht der RegE zum CSRD-UmsG eine Umsetzung der CSRD vor, die möglichst nah an der Richtlinienvorgabe liegt. Unternehmen, welche zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts i. S. der CSRD verpflichtet sind, müssen diesen nach § 324b Abs. 1 HGB auf Normenkonformität prüfen lassen; dies gilt analog nach § 324b Abs. 2 HGB für den Konzernnachhaltigkeitsbericht.
§ 324e Abs. 1 HGB i. V. mit § 319 HGB bestimmt dabei die Auswahl des Prüfers: Infrage kommen demnach Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sofern sie als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert sind. Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts kann gem. § 324e Abs. 2 HGB auch ausdrücklich vom Abschlussprüfer der Finanzberichterstattung vorgenommen werden. Deutschland hat gem. dem vorliegenden RegE des CSRD-UmsG von dem Mitgliedstaatenwahlrecht der CSRD Gebrauch gemacht, einen anderen Wirtschaftsprüfer als den Abschlussprüfer bzw. eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als die, die den (Konzern-)Jahresabschluss geprüft hat, für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts zuzulas...