Nachhaltigkeitsberichterstattung
4. Aufl. 2024
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IV Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts (§ 289c HGB)
1 Überblick
§ 289c HGB enthält Vorgaben dazu, wie die Nachhaltigkeitsberichterstattung inhaltlich zu gestalten ist. Die mit dem CSRD-UmsG ins deutsche Bilanzrecht noch einzuführenden Bestimmungen sind durch einen deutlich höheren Abstraktionsgrad gekennzeichnet, als dies bei den zuvor anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften der Fall war. Dies liegt darin begründet, dass fortan die Konkretisierung der Berichtspflichten über die mit der CSRD in das europäische Bilanzrecht eingeführten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erfolgt. Dies bringt § 289c Abs. 6 HGB zum Ausdruck:
„Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben sind im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu machen. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die in Satz 1 genannten Rechtsakte durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bezeichnen.“
Der Hauptadressat der mit § 289c HGB korrespondierenden Bestimmungen in der CSRD ist somit die EFRAG, welche die Entwürfe dieser Standards ausarbeitet (siehe Kap. II.1.2). Sie hat in ihren Standards die Vorgaben umzusetzen. Da diese ESRS bindend sind, ergibt sich u. E. keine unmittelbar...