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BGH Beschluss v. - 4 StR 386/24

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 3 KLs 5041 Js 964/24

Tenor

1.    Frau V.        H.      ist zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt.
2.    Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin G.       H.      aus L.            als Beistand bestellt.
3.    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
4.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat das Folgende:
Die Nebenklägerin konnte eine den formellen Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Anschlusserklärung auch noch in der Revisionsinstanz abgeben (vgl. Rn. 1). Ihre Befugnis zum Anschluss als Nebenklägerin beruht auf § 395 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO. Auch die Voraussetzungen der Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind erfüllt. Der Umstand, dass die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach § 212 StGB nicht entgegen (vgl. ). Die mit Eröffnung des Hauptverfahrens bereits erfolgte Bestellung ging ins Leere, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung einer Nebenklägerin hatte (vgl. Rn. 4).
Quentin                         Maatsch                         Scheuß
                 Marks                           Tschakert

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:221024B4STR386.24.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-78966