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Einkommensteuer | Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz sogenannter Mehrentnahmen in Vorjahren (BFH)
Bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten gemäß § 15a EStG sind dessen im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn die Mittel hierfür bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren über die von ihm erbrachten Einlagen hinaus getätigt hat und die wegen § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu einer Gewinnhinzurechnung geführt haben. Eine Minderung der Einlagen um einen (negativen) außerbilanziellen Korrekturposten "Rückführung Mehrentnahmen" kommt nicht in Betracht (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger war Kommanditist einer KG und tätigte in den Jahren 2014 und 2015 Entnahmen, die dessen Einlagen überstiegen hatten. Eine Gewin...