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Verwaltung akzeptiert BFH-Urteil zu Sachzuwendungen von Banken an Privatkunden
Der Bundesfinanzhof hatte in 2023 entschieden, dass Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehungen dienen, nicht in die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG einzubeziehen sind. Obwohl es sich um betrieblich veranlasste Marketingmaßnahmen handelt, liegen bei den Privatkunden keine einkommensteuerbaren Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Wie die OFD Karlsruhe mitteilt, akzeptiert die Verwaltung das steuerzahlerfreundliche Urteil.
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Auch der nächsten Verwaltungsanweisung liegt ein Urteil des Bundesfinanzhofs zugrunde. Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs hatte entschieden: Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehungen dienen, sind nicht in die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG einzubeziehen. Obwohl es sich bei der Bank um betrieblich veranlasste Marketingmaßnahmen handelt, liegen bei den Privatkunden keine einkommensteuerbaren Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. – Wir hatten Ihnen das Urt...