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Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3248Der BFH hat unlängst die Frage beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen Gegenstände gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 AO einem Unternehmen dienen und folglich diese gegenständlich beschränkte Haftung auslösen (, NWB TAAAJ-76466).
Tatbestandsmerkmale der Haftung nach § 74 AO
[i]Wesentliche BeteiligungPersonen, die wesentlich an dem Unternehmen i. S. von § 74 Abs. 2 Satz 1 AO beteiligt sind, welchem sie einen Gegenstand überlassen, haften für sog. Betriebssteuern dieses Unternehmens gegenständlich beschränkt mit dem überlassenen Gegenstand. Voraussetzung für diese gegenständlich [i]Gegenständlich beschränkte Haftungbeschränkte Ausfallhaftung ist, dass sie zivilrechtlicher Eigentümer des überlassenen Gegenstands sind.
Die Zurechnung von Beteiligungsverhältnissen beurteilt sich hingegen nach § 39 Abs. 2 AO.
[i]Beherrschender EinflussHaftungsschuldner sind auch Personen, die auf solche Unternehmen einen beherrschenden Einfluss nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AO ausüben, wobei dieses Tatbestandsmerkmal tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur ist. Auf der Geltendmachung dieses Einflusses muss die Nichtzahlung fälliger Betriebssteuern kausal beruhen.
Weiteres Tatbestandsmerkmal für die Haftung ist, dass dieser Gegenstand dem U...