Familienleistungsausgleich; Übersicht über im Ausland gewährte vergleichbare Leistungen gemäß § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG
Bezug: BStBl 2017 I S. 151
Die beiliegende Übersicht listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, die die Zahlung von Kindergeld nach § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG ausschließen (vgl. A 28.2 Abs. 1 Satz 1 DA-KG) oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrages (vgl. A 29 Sätze 2 und 4 DA-KG) führen. Sofern Differenzkindergeld zu zahlen ist, sind für die vorläufige Entscheidung über den Kindergeldanspruch die ausländischen Leistungen in der jeweils bekannten Höhe der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zugrunde zu legen. Die Höhe der tatsächlichen ausländischen Leistungen ergibt sich aus der Korrespondenz mit dem ausländischen Träger für Familienleistungen bzw. aus den Angaben des Berechtigten.
Die Einzelweisung des (BStBl I 2017 S. 151 ff.) ist gegenstandslos geworden und wird mit Bekanntgabe dieser Einzelweisung aufgehoben.
Anlage
Übersicht über im Ausland gewährte vergleichbare Leistungen gemäß § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG
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Land  | Berechtigte  | Kinder  | Altersgrenze  | Bezeichnung der
				Familienleistung  | Besonderheiten  | |||||
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
				Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
				findet [1]  sowie Schweiz  | Hierzu wird auf die vergleichenden Tabellen des gegenseitigen
				Informationssystems für soziale Sicherheit („MISSOC“) verwiesen.
				Diese sind unter
				https://www.missoc.org
				abrufbar.  | |||||||||
Australien  | Die
				Berechtigten müssen eine der folgenden Aufenthaltsvoraussetzungen
				erfüllen:  | Kinder müssen eine der folgenden Aufenthaltsvoraussetzungen
				erfüllen:  | -  | „Family Tax Benefit“ - Part A
				 Vollendung 16. Lebensjahr darüber hinaus:  | -  | „Family Tax Benefit“ - Part
				A  Der Family Tax Benefit ist eine einkommensabhängige Leistung, die alle zwei Wochen pro Kind gezahlt wird. Es gelten folgende Höchstbeträge (Stand: Juli 2024):  | ||||
-  | australische Staatsbürgerschaft  | -  | australische Staatsbürgerschaft  | |||||||
-  | dauerhaftes Visum  | -  | dauerhaftes Visum  | Vollendung 20. Lebensjahr
				 Bei Studium Zusätzlich muss das Kind zu mindestens 35 % betreut werden. Ggf. müssen Impfanforderungen und die Anforderungen für einen Schulstart erfüllt sein.  | ||||||
-  | vorübergehendes Visum (Partnervisum oder Schutzvisum)  | -  | besonderes Visum für neuseeländische Staatsangehörige  | |||||||
Kind 0 bis 12
				Jahre:  | 222,04 AUD  | |||||||||
-  | spezielles Visum für Staatsangehörige Neuseelands  | Berücksichtigungsfähige Kinder:  | ||||||||
Kind 13 bis 15
				Jahre:  | 288,82 AUD  | |||||||||
-  | leibliche Kinder  | |||||||||
-  | Adoptivkinder  | |||||||||
-  | Pflegekinder  | Kind 16 bis 19
				Jahre:  | 288,82 AUD  | |||||||
-  | Enkelkinder  | |||||||||
Kind in
				anerkannter Pflegeeinrichtung  | 71,26 AUD  | |||||||||
-  | „Family Tax Benefit“ - Part
				B  Für diese Leistung ist ein Paar mit einem Haupteinkommen berechtigt, welches ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 13 Jahren betreut. Ebenfalls leistungsberechtigt sind Alleinerziehende, Pflegeeltern und Großeltern, die ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 18 Jahren betreuen. Das Kind muss die Studienanforderungen erfüllen, wenn es zwischen 16 und 18 Jahren alt ist. Zusätzlich muss das Kind zu mindestens 35 % betreut werden.  | -  | „Family Tax Benefit“ - Part
				B  Der Part B wird pro Familie einmal gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des jüngsten Kindes und dem Einkommen der Familie. Es gelten folgende Höchstsätze (Stand: Juli 2024):  | |||||||
jüngstes Kind 0
				bis 4 Jahre:  | 188,86 AUD  | |||||||||
jüngstes Kind 5 bis 18 Jahre:  | 131,74 AUD  | |||||||||
Israel  | -  | Kindergeld wird nur an einen Elternteil ausgezahlt.  | -  | Wohnsitz des Kindes in Israel  | Vollendung 18. Lebensjahr  | -  | „Child Allowance“
				 (Kindergeld)  | |||
-  | Unter bestimmten Bedingungen wird Kindergeld auch für ein Kind mit
				Wohnsitz im Ausland gezahlt (z. B. im Anschluss an einen Umzug ins Ausland, ein
				Elternteil wird von seinem israelischen Arbeitgeber ins Ausland entsendet, ein
				Elternteil befindet sich aufgrund einer medizinischen Behandlung im
				Ausland).  | Die
				Leistung wird monatlich ausgezahlt und beträgt seit Januar 2024:  | ||||||||
für das 1.
				Kind:  | 169 NIS  | |||||||||
für das 2. bis
				4. K  | ind:214 NIS  | |||||||||
für das 5.
				Kind:  | 169 NIS  | |||||||||
-  | unverheiratetes Kind  | |||||||||
Japan  | -  | Personen mit Wohnsitz in Japan, die ein Kind unterhalten.  | -  | leibliche Kinder  | 31. März nach Vollendung des 15.
				Lebensjahrs  (= bis zum Abschluss der japanischen Mittelschule)  | -  | 
				„kodomo teate“ (Child
				Allowance/Kindergeld)  Das Kindergeld ist eine einkommensabhängige Leistung. Sofern die maßgebliche jährliche Einkommensgrenze unterschritten ist, liegt der monatliche Betrag bei 10.000 JPY (für Kinder über 3 Jahren) bzw. bei 15.000 JPY (für Kinder unter 3 Jahren sowie für über 3 Jahre alte dritte und weitere Kinder in Schulausbildung). Ist die o. g. Einkommensgrenze überschritten, liegt der monatliche Betrag bei 5.000 JPY pro Kind.  | Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt dreimal jährlich für
				jeweils vier Monate: im Februar, im Juni und im Oktober.  | ||
-  | Pflegekinder  | |||||||||
-  | Wohnsitz des Kindes in Japan ist nicht erforderlich, sofern
				nachgewiesen wird, dass an das Kind regelmäßig Unterhalt überwiesen wird und
				das Kind mind. zweimal jährlich besucht wird.  | |||||||||
-  | Ausländer müssen im Besitz eines „resident“-Status
				sein.  | |||||||||
Kanada  | -  | Wohnsitz/Steuerpflicht in Kanada  | -  | leibliche Kinder  | Vollendung 18. Lebensjahr  | -  | „CCB - Canada Child
				Benefit“ (Kindergeld)
				 „CCB“ ist ein steuerfreier einkommensabhängiger Betrag, der für Kinder unter 18 Jahren monatlich gewährt wird.  | Sonderregelung
				in Québec.  | ||
-  | adoptierte Kinder  | |||||||||
-  | Berechtigter oder Ehepartner/in haben kanadische
				Staatsangehörigkeit, „resident“-Status („permanent
				resident“, „protected person“ oder „temporary
				resident“ mit mindestens 18 Monaten Aufenthalt in Kanada) oder fallen
				unter den „Indian Act“  | -  | Pflegekinder  | |||||||
-  | Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben und dort in erster
				Linie betreut werden.  | |||||||||
-  | Bei gemeinsamem Haushalt besteht ein Vorrang der Mutter.  | |||||||||
Kosovo  | -  | „Child Benefit“
				 (Kindergeld)  | Einführung der
				Familienleistung  | |||||||
Die
				einkommensunabhängige monatliche Leistung beträgt für Kinder (Stand: Dezember
				2021)  | im September 2021.  | |||||||||
Alter  | Betrag  | |||||||||
bis zum 2.
				Lj.  | 20,00 €  | |||||||||
bis zum 16. Lj.  | 10,00 €  | |||||||||
Marokko  | -  | Arbeitnehmer in Marokko (Mindestdauer der Erwerbstätigkeit,
				Mindestlohn)  | -  | eheliche Kinder  | Vollendung 12. Lebensjahr Vollendung 18.
				Lebensjahr: Bei Berufsausbildung Vollendung
				21. Lebensjahr:  Bei Studium ohne Altersgrenze: Bei Behinderung, wenn der Anspruch vor Erreichen der Altersgrenze anerkannt wurde.  | -  | Kindergeld  | Maximal sechs Kinder werden berücksichtigt.  | ||
-  | nichteheliche Kinder  | |||||||||
-  | Kinder aus früherer Ehe eines der Ehepartner  | |||||||||
-  | Rentner  | -  | in
				den Haushalt aufgenommene Kinder  | |||||||
-  | Hinterbliebene von Arbeitnehmern/Rentnern  | |||||||||
Mazedonien  | -  | Wohnsitz in Mazedonien  | -  | leibliche Kinder  | Vollendung 19. Lebensjahr
				darüber hinaus: Vollendung 26. Lebensjahr:
				 Bei Studium, Ausbildung, Behinderung.  | -  | Kindergeld
				 (einkommensabhängig; Abstufung nach Alter).  | Nur die ersten drei Kinder werden berücksichtigt (nach der
				Reihenfolge der Geburt).  | ||
-  | Stiefkinder  | |||||||||
-  | adoptierte Kinder  | |||||||||
-  | Pflegekinder  | -  | Sonderzuschuss für Kinder mit Behinderung, die nicht in einem Heim
				leben.  | |||||||
-  | Nichten, Neffen, Enkel  | |||||||||
-  | Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben.  | |||||||||
Tunesien  | -  | Arbeitnehmer (auch bei Arbeitsunfähigkeit)  | -  | eheliche Kinder  | Vollendung 14. Lebensjahr
				darüber hinaus: Vollendung 16. Lebensjahr:
				 Kinder, die die Grundschule besuchen Vollendung 18. Lebensjahr:  | -  | Kindergeld  | Kindergeld wird
				maximal für drei Kinder gezahlt.  | ||
-  | für
				ehelich erklärte Kinder  | |||||||||
-  | Hinterbliebene von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfall oder
				Berufskrankheit  | |||||||||
-  | adoptierte Kinder  | |||||||||
-  | Kinder aus früherer Ehe  | |||||||||
-  | Kinder, für die Vormundschaft oder Sorgerecht beantragt worden
				ist.  | |||||||||
-  | Rentner  | |||||||||
Kinder in Berufsausbildung Vollendung 20.
				Lebensjahr:  Kinder, die die höhere Schule besuchen, sowie haushaltsführende Töchter ohne Altersgrenze: Kinder mit Behinderung  | ||||||||||
Ukraine  | -  | ständiger Wohnsitz in Ukraine  | -  | ständiger Wohnsitz in Ukraine  | Vollendung 6. Lebensjahr  | -  | Kinderbeihilfe für kinderreiche
				Familien  Die Kinderbeihilfe wird für das dritte und jedes weitere Kind gewährt. Werden gleichzeitig zwei oder mehr Kinder geboren, wodurch der Status kinderreich erlangt wird, wird die Kinderbeihilfe für jedes dieser Kinder gewährt. Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich 1.700 UAH (Stand: April 2019).  | Einführung der Familienleistung im April 2019.  | ||
-  | im
				Haushalt des Berechtigten  | |||||||||
Vereinigtes Königreich  | -  | Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die mindestens ein
				Kind aufziehen.  | -  | leibliche Kinder  | Vollendung 16. Lebensjahr
				 darüber hinaus: Vollendung 17. Lebensjahr: Bei Ausbildungssuche, solange keine Beschäftigung ausgeübt wird. Vollendung 20. Lebensjahr: Bei Schul-/Berufsausbildung, es sei denn, das Kind erhält hierfür eine Vergütung.  | -  | „Child Benefit“
				(Kindergeld)  Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und beträgt seit Januar 2024 monatlich  | |||
-  | adoptierte Kinder  | |||||||||
-  | Pflegekinder  | |||||||||
-  | Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben oder der Berechtigte
				leistet für das Kind Unterhalt mindestens in Höhe der Familienbeihilfe
				(Kindergeld).  | |||||||||
-  | Aufenthaltsrecht von zugewanderten Antragstellern darf keinen
				Beschränkungen oder Bedingungen unterliegen.  | |||||||||
für das erste
				Kind:  | 104,00 GBP  | |||||||||
für jedes
				weitere Kind:  | 68,90 GBP  | |||||||||
ab dem 
				 monatlich  | ||||||||||
-  | Vorrangigen Anspruch hat derjenige Elternteil, der das Kind in
				seinen Haushalt aufgenommen hat. Den nachrangigen Anspruch hat die  | -  | Das
				Kind muss sich in der Regel im Vereinigten Königreich aufhalten.  | |||||||
für das erste
				Kind:  | 110,93 GBP  | |||||||||
für jedes
				weitere Kind:  | 73,45 GBP  | |||||||||
Person, die dem Kind Unterhalt leistet.  | Seit dem  wird eine Ertragsteuer von Bürgern erhoben,
				die ein jährliches Nettoeinkommen zwischen 50.000,00 GBP und 60.000 GBP (ab dem
				
				 zwischen 60.000 GBP und 80.000 GBP) haben und Child Benefit
				beziehen. Die Berechtigten können ab einem Einkommen von mehr als 60.000 GBP
				(ab dem 
				 80.000 GBP) wählen, ob sie auf die Gewährung von Child Benefit
				verzichten oder diese Leistung weiterhin beziehen und entsprechende Steuern
				hierauf entrichten wollen. Der Anspruch auf Child Benefit bleibt jedoch dem
				Grunde nach bestehen. - „Child Tax
				Credit“ (Steuerabsetzbetrag für Kinder) Die tatsächliche Höhe hängt vom Einkommen der Eltern ab und entfällt bei Überschreitung einer bestimmen Einkommensgrenze. Für den „Child Tax Credit“ (er wird als Bestandteil des Working Tax Credit gezahlt) gelten besondere Voraussetzungen, u. a. Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 16 Wochenstunden. Steuerabsetzbetrag für Kinder pro Monat für die Steuerjahre 2021 und 2022:  | |||||||||
Familiensatz:  | bis zu 45,42 GBP  | |||||||||
Satz je
				Kind:  | bis zu 237,08 GBP  | |||||||||
Satz je Kind
				mit Behinderung:  | bis zu 286,25 GBP  | |||||||||
Satz je Kind
				mit schwerer Behinderung:  | bis zu 115,83 GBP  | |||||||||
(zusätzlich zum Kindersatz und zum Satz je Kind mit
				Behinderung)  | ||||||||||
BZSt v.  - St II 2 - S 2473-PB/24/00002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1143
  WAAAJ-78918
1Hierzu zählen neben Deutschland folgende Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.