BZSt - St II 2 - S 2473-PB/24/00002 BStBl 2024 I S. 1143

Familienleistungsausgleich; Übersicht über im Ausland gewährte vergleichbare Leistungen gemäß § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG

Bezug: BStBl 2017 I S. 151

Die beiliegende Übersicht listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, die die Zahlung von Kindergeld nach § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG ausschließen (vgl. A 28.2 Abs. 1 Satz 1 DA-KG) oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrages (vgl. A 29 Sätze 2 und 4 DA-KG) führen. Sofern Differenzkindergeld zu zahlen ist, sind für die vorläufige Entscheidung über den Kindergeldanspruch die ausländischen Leistungen in der jeweils bekannten Höhe der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zugrunde zu legen. Die Höhe der tatsächlichen ausländischen Leistungen ergibt sich aus der Korrespondenz mit dem ausländischen Träger für Familienleistungen bzw. aus den Angaben des Berechtigten.

Die Einzelweisung des (BStBl I 2017 S. 151 ff.) ist gegenstandslos geworden und wird mit Bekanntgabe dieser Einzelweisung aufgehoben.

Anlage

Übersicht über im Ausland gewährte vergleichbare Leistungen gemäß § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG


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Land
Berechtigte
Kinder
Altersgrenze
Bezeichnung der Familienleistung
Besonderheiten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet [1]
sowie
Schweiz
Hierzu wird auf die vergleichenden Tabellen des gegenseitigen Informationssystems für soziale Sicherheit („MISSOC“) verwiesen. Diese sind unter https://www.missoc.org abrufbar.
Australien
Die Berechtigten müssen eine der folgenden Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen:
Kinder müssen eine der folgenden Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen:
-
„Family Tax Benefit“ - Part A
Vollendung 16. Lebensjahr

darüber hinaus:
-
„Family Tax Benefit“ - Part A
Der Family Tax Benefit ist eine einkommensabhängige Leistung, die alle zwei Wochen pro Kind gezahlt wird. Es gelten folgende Höchstbeträge (Stand: Juli 2024):
-
australische Staatsbürgerschaft
-
australische Staatsbürgerschaft
-
dauerhaftes Visum
-
dauerhaftes Visum
Vollendung 20. Lebensjahr
Bei Studium Zusätzlich muss das Kind zu mindestens 35 % betreut werden. Ggf. müssen Impfanforderungen und die Anforderungen für einen Schulstart erfüllt sein.
-
vorübergehendes Visum (Partnervisum oder Schutzvisum)
-
besonderes Visum für neuseeländische Staatsangehörige
Kind 0 bis 12 Jahre:
222,04 AUD
-
spezielles Visum für Staatsangehörige Neuseelands
Berücksichtigungsfähige Kinder:
Kind 13 bis 15 Jahre:
288,82 AUD
-
leibliche Kinder
-
Adoptivkinder
-
Pflegekinder
Kind 16 bis 19 Jahre:
288,82 AUD
-
Enkelkinder
Kind in anerkannter Pflegeeinrichtung
71,26 AUD
-
„Family Tax Benefit“ - Part B
Für diese Leistung ist ein Paar mit einem Haupteinkommen berechtigt, welches ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 13 Jahren betreut. Ebenfalls leistungsberechtigt sind Alleinerziehende, Pflegeeltern und Großeltern, die ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 18 Jahren betreuen. Das Kind muss die Studienanforderungen erfüllen, wenn es zwischen 16 und 18 Jahren alt ist. Zusätzlich muss das Kind zu mindestens 35 % betreut werden.
-
„Family Tax Benefit“ - Part B
Der Part B wird pro Familie einmal gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des jüngsten Kindes und dem Einkommen der Familie. Es gelten folgende Höchstsätze (Stand: Juli 2024):
jüngstes Kind 0 bis 4 Jahre:
188,86 AUD
jüngstes Kind 5 bis 18 Jahre:
131,74 AUD
Israel
-
Kindergeld wird nur an einen Elternteil ausgezahlt.
-
Wohnsitz des Kindes in Israel
Vollendung 18. Lebensjahr
-
„Child Allowance“
(Kindergeld)
-
Unter bestimmten Bedingungen wird Kindergeld auch für ein Kind mit Wohnsitz im Ausland gezahlt (z. B. im Anschluss an einen Umzug ins Ausland, ein Elternteil wird von seinem israelischen Arbeitgeber ins Ausland entsendet, ein Elternteil befindet sich aufgrund einer medizinischen Behandlung im Ausland).
Die Leistung wird monatlich ausgezahlt und beträgt seit Januar 2024:
für das 1. Kind:
169 NIS
für das 2. bis 4. K
ind:214 NIS
für das 5. Kind:
169 NIS
-
unverheiratetes Kind
Japan
-
Personen mit Wohnsitz in Japan, die ein Kind unterhalten.
-
leibliche Kinder
31. März nach Vollendung des 15. Lebensjahrs
(= bis zum Abschluss der japanischen Mittelschule)
-
„kodomo teate“ (Child Allowance/Kindergeld)
Das Kindergeld ist eine einkommensabhängige Leistung. Sofern die maßgebliche jährliche Einkommensgrenze unterschritten ist, liegt der monatliche Betrag bei 10.000 JPY (für Kinder über 3 Jahren) bzw. bei 15.000 JPY (für Kinder unter 3 Jahren sowie für über 3 Jahre alte dritte und weitere Kinder in Schulausbildung). Ist die o. g. Einkommensgrenze überschritten, liegt der monatliche Betrag bei 5.000 JPY pro Kind.
Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt dreimal jährlich für jeweils vier Monate: im Februar, im Juni und im Oktober.
-
Pflegekinder
-
Wohnsitz des Kindes in Japan ist nicht erforderlich, sofern nachgewiesen wird, dass an das Kind regelmäßig Unterhalt überwiesen wird und das Kind mind. zweimal jährlich besucht wird.
-
Ausländer müssen im Besitz eines „resident“-Status sein.
Kanada
-
Wohnsitz/Steuerpflicht in Kanada
-
leibliche Kinder
Vollendung 18. Lebensjahr
-
„CCB - Canada Child Benefit“ (Kindergeld)
„CCB“ ist ein steuerfreier einkommensabhängiger Betrag, der für Kinder unter 18 Jahren monatlich gewährt wird.
Sonderregelung in Québec.
-
adoptierte Kinder
-
Berechtigter oder Ehepartner/in haben kanadische Staatsangehörigkeit, „resident“-Status („permanent resident“, „protected person“ oder „temporary resident“ mit mindestens 18 Monaten Aufenthalt in Kanada) oder fallen unter den „Indian Act“
-
Pflegekinder
-
Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben und dort in erster Linie betreut werden.
-
Bei gemeinsamem Haushalt besteht ein Vorrang der Mutter.
Kosovo
-
„Child Benefit“
(Kindergeld)
Einführung der Familienleistung
Die einkommensunabhängige monatliche Leistung beträgt für Kinder (Stand: Dezember 2021)
im September 2021.
Alter
Betrag
bis zum 2. Lj.
20,00 €
bis zum 16. Lj.
10,00 €
Marokko
-
Arbeitnehmer in Marokko (Mindestdauer der Erwerbstätigkeit, Mindestlohn)
-
eheliche Kinder
Vollendung 12. Lebensjahr Vollendung 18. Lebensjahr: Bei Berufsausbildung Vollendung 21. Lebensjahr:
Bei Studium ohne Altersgrenze:
Bei Behinderung, wenn der Anspruch vor Erreichen der Altersgrenze anerkannt wurde.
-
Kindergeld
Maximal sechs Kinder werden berücksichtigt.
-
nichteheliche Kinder
-
Kinder aus früherer Ehe eines der Ehepartner
-
Rentner
-
in den Haushalt aufgenommene Kinder
-
Hinterbliebene von Arbeitnehmern/Rentnern
Mazedonien
-
Wohnsitz in Mazedonien
-
leibliche Kinder
Vollendung 19. Lebensjahr darüber hinaus: Vollendung 26. Lebensjahr:
Bei Studium, Ausbildung, Behinderung.
-
Kindergeld
(einkommensabhängig; Abstufung nach Alter).
Nur die ersten drei Kinder werden berücksichtigt (nach der Reihenfolge der Geburt).
-
Stiefkinder
-
adoptierte Kinder
-
Pflegekinder
-
Sonderzuschuss für Kinder mit Behinderung, die nicht in einem Heim leben.
-
Nichten, Neffen, Enkel
-
Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben.
Tunesien
-
Arbeitnehmer (auch bei Arbeitsunfähigkeit)
-
eheliche Kinder
Vollendung 14. Lebensjahr darüber hinaus: Vollendung 16. Lebensjahr:
Kinder, die die Grundschule besuchen Vollendung 18. Lebensjahr:
-
Kindergeld
Kindergeld wird maximal für drei Kinder gezahlt.
-
für ehelich erklärte Kinder
-
Hinterbliebene von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
-
adoptierte Kinder
-
Kinder aus früherer Ehe
-
Kinder, für die Vormundschaft oder Sorgerecht beantragt worden ist.
-
Rentner
Kinder in Berufsausbildung Vollendung 20. Lebensjahr:
Kinder, die die höhere Schule besuchen, sowie haushaltsführende Töchter ohne Altersgrenze:
Kinder mit Behinderung
Ukraine
-
ständiger Wohnsitz in Ukraine
-
ständiger Wohnsitz in Ukraine
Vollendung 6. Lebensjahr
-
Kinderbeihilfe für kinderreiche Familien
Die Kinderbeihilfe wird für das dritte und jedes weitere Kind gewährt. Werden gleichzeitig zwei oder mehr Kinder geboren, wodurch der Status kinderreich erlangt wird, wird die Kinderbeihilfe für jedes dieser Kinder gewährt. Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich 1.700 UAH (Stand: April 2019).
Einführung der Familienleistung im April 2019.
-
im Haushalt des Berechtigten
Vereinigtes Königreich
-
Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die mindestens ein Kind aufziehen.
-
leibliche Kinder
Vollendung 16. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 17. Lebensjahr:
Bei Ausbildungssuche, solange keine Beschäftigung ausgeübt wird.
Vollendung 20. Lebensjahr:
Bei Schul-/Berufsausbildung, es sei denn, das Kind erhält hierfür eine Vergütung.
-
„Child Benefit“ (Kindergeld)
Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und beträgt seit Januar 2024 monatlich
-
adoptierte Kinder
-
Pflegekinder
-
Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben oder der Berechtigte leistet für das Kind Unterhalt mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (Kindergeld).
-
Aufenthaltsrecht von zugewanderten Antragstellern darf keinen Beschränkungen oder Bedingungen unterliegen.
für das erste Kind:
104,00 GBP
für jedes weitere Kind:
68,90 GBP
ab dem monatlich
-
Vorrangigen Anspruch hat derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Den nachrangigen Anspruch hat die
-
Das Kind muss sich in der Regel im Vereinigten Königreich aufhalten.
für das erste Kind:
110,93 GBP
für jedes weitere Kind:
73,45 GBP
Person, die dem Kind Unterhalt leistet.
Seit dem wird eine Ertragsteuer von Bürgern erhoben, die ein jährliches Nettoeinkommen zwischen 50.000,00 GBP und 60.000 GBP (ab dem zwischen 60.000 GBP und 80.000 GBP) haben und Child Benefit beziehen. Die Berechtigten können ab einem Einkommen von mehr als 60.000 GBP (ab dem 80.000 GBP) wählen, ob sie auf die Gewährung von Child Benefit verzichten oder diese Leistung weiterhin beziehen und entsprechende Steuern hierauf entrichten wollen. Der Anspruch auf Child Benefit bleibt jedoch dem Grunde nach bestehen. - „Child Tax Credit“
(Steuerabsetzbetrag für Kinder)
Die tatsächliche Höhe hängt vom Einkommen der Eltern ab und entfällt bei Überschreitung einer bestimmen Einkommensgrenze. Für den „Child Tax Credit“ (er wird als Bestandteil des Working Tax Credit gezahlt) gelten besondere Voraussetzungen, u. a. Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 16 Wochenstunden. Steuerabsetzbetrag für Kinder pro Monat für die Steuerjahre 2021 und 2022:
Familiensatz:
bis zu 45,42 GBP
Satz je Kind:
bis zu 237,08 GBP
Satz je Kind mit Behinderung:
bis zu 286,25 GBP
Satz je Kind mit schwerer Behinderung:
bis zu 115,83 GBP
(zusätzlich zum Kindersatz und zum Satz je Kind mit Behinderung)

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Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1143
WAAAJ-78918

1Hierzu zählen neben Deutschland folgende Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.