Instanzenzug: LG Traunstein Az: 1 KLs 201 Js 802/23 jug
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der jugendgerichtlichen Ahndungen aus einem anderen Urteil zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt nur zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Urteilsergänzung (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 Variante 1 StPO). Im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); auch die Einwendungen in der Gegenerklärung gegen die Verhängung einer Jugendstrafe vermögen die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Landgerichts hierzu nicht zu entkräften.
2Das Landgericht hat aber rechtsfehlerhaft von einem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich – wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist – nicht von einer Beteiligung des Angeklagten an der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Nebenklägers T. zu überzeugen vermocht hat. Die unverändert zugelassene Anklage hat dem Angeklagten zwei Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Das Landgericht hätte daher den Angeklagten, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, teilweise freisprechen müssen (vgl. zum Mitangeklagten A. UA S. 37 f. und im Übrigen , BGHSt 64, 152 Rn. 25; Beschlüsse vom – 5 StR 135/17 Rn. 2 und vom – 3 StR 3/16 Rn. 2; jeweils mwN). Der Senat holt dies nach.
Jäger Wimmer Bär
Leplow Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:151024B1STR330.24.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-78878