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NWB Sanieren 11/2024 S. 347

Gesellschaftsrecht | Kein notwendig grobes Verschulden bei Auswahl der Steuerberaterin und vollständiger Lieferung von Unterlagen (FG)

Der Geschäftsführer einer GmbH muss nicht für Verschulden des ausgewählten Steuerberaters einstehen. Der Geschäftsführer ist jedoch zur gewissenhaften Auswahl und zur laufenden Überwachung des Steuerberaters verpflichtet, weshalb ihn insoweit ein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen kann. Zudem ist er verpflichtet, die Hilfsperson ausreichend zu informieren. Die Feststellungslast für ein insoweit grobes Auswahl- und Überwachungsverschulden trägt die Finanzbehörde.

Aus den Gründen:

Nach § 191 Abs. 1 AO kann das Finanzamt denjenigen durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). Insoweit ergibt sich aus § 69 Satz 1 AO, dass die in §§ 34, 35 AO genannten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i...