Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BEG IV verkürzt Aufbewahrungspflichten
Selbstanzeigen und Prüfungsmaßnahmen sind tangiert
Praktiker aus Unternehmen, Handwerk oder Forschung kritisieren zu Recht, dass Bürokratie in Deutschland zu einem erheblichen negativen ökonomischen und strategischen Faktor geworden ist, der im schlechtesten Falle wirtschaftliche, handwerkliche oder z. B. wissenschaftliche Projekte zumindest behindert. Bürokratievorgaben wie bspw. Berichts-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten müssen weiterhin konsequent überdacht und abgebaut werden. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) war ein notwendiger Anfang. Aufbewahrungspflichten verursachen logistische Kosten; ihre Reduktion wird die Unternehmen ökonomisch entlasten sowie die Ökologie schützen. Zwar werden Unterlagen zunehmend und bald weit überwiegend als elektronische Dokumente vorgehalten; Speicherplatz verursacht aber ebenfalls Kosten und verbraucht zudem Strom.
Die im BEG IV geplanten Änderungen in den § 147 Abs. 3 AO, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG, § 257 Abs. 4 HGB sind nunmehr vom Gesetzgeber beschlossen, die maßgeblichen Aufbewahrungspflichten werden auf acht Jahre verkürzt. Dadurch ergeben sich für die Selbstanzeige rechtliche und tatsächliche Folgefragen. Als erste Rechtsfrage ist zu nennen, o...