Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - ordnungsgemäße Klageschrift - Bezeichnung des Klägers - Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Wohnanschrift
Gesetze: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 92 Abs 1 S 1 SGG
Instanzenzug: SG Duisburg Az: S 2 AS 275/23 Gerichtsbescheidvorgehend SG Duisburg Az: S 2 AS 531/23 Gerichtsbescheidvorgehend SG Duisburg Az: S 2 AS 817/23 Gerichtsbescheidvorgehend SG Duisburg Az: S 2 AS 2049/23 Gerichtsbescheidvorgehend SG Duisburg Az: S 2 AS 1061/23 Gerichtsbescheidvorgehend SG Duisburg Az: S 2 AS 1313/23 Gerichtsbescheidvorgehend SG Duisburg Az: S 2 AS 1598/23 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 6 AS 904/23 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 6 AS 905/23 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 6 AS 906/23 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 6 AS 987/23 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 6 AS 1060/23 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 6 AS 1062/23 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 6 AS 1184/23 Urteil
Gründe
11. Der Senat konnte über die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen PKH-Anträge unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, weil die Ablehnungsgesuche der Kläger offensichtlich unzulässig sind. Die Kläger haben keinen nachvollziehbaren Ablehnungsgrund vorgetragen.
22. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
3Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht erkennbar.
4Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Prozessentscheidungen des SG bestätigt, weil die Klagen mangels Angabe ladungsfähiger Anschriften der Kläger unzulässig seien. Dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, weil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass die Angabe ladungsfähiger Anschriften der Kläger (vgl § 92 Abs 1 Satz 1 SGG) grundsätzlich zu den Sachurteilsvoraussetzungen zählt und wann hiervon Ausnahmen zu machen sind (vgl - SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 4; zuletzt etwa BH ua - juris RdNr 5 mwN; BH - juris RdNr 6 mwN). Mit "Anschrift" ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts gemeint ( 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 19 - juris RdNr 30 mwN). Die bloße Eignung einer Adresse, an diese gerichtliche Schreiben zu übermitteln, reicht nicht aus (dazu näher 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 19 - juris RdNr 32 ff mwN). Entsprechend genügt etwa das bloße Vorhalten eines Briefkastens nicht ( - juris RdNr 14 mwN zur Parallelvorschrift des § 65 Abs 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung). Diese Anforderungen gelten auch, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist ( - juris RdNr 14 mwN).
5Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:170524BB4AS5624BH0
Fundstelle(n):
GAAAJ-78731