BGH Beschluss v. - RiZ (R) 2/24

Instanzenzug: Az: RiZ (R) 2/24 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 1 DGH 1/22vorgehend LG Frankfurt Az: 1 DG 2/21

Gründe

1Der Senat entscheidet über das weitere Ablehnungsgesuch des Antragsgegners durch seine regulär zur Entscheidung in dieser Sache berufenen Mitglieder. Sie sind nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom - RiSt 1/21, NVwZ-RR 2024, 125 Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72, 73 Rn. 2; , juris Rn. 1; Senatsbeschluss vom aaO; st. Rspr.).

Dr. Koch      Harsdorf-Gebhardt      Kunnes

            Gericke                   Dr. C. Fischer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230924BRIZ.R.2.24.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-78725