Eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, scheidet mangels
einer planwidrigen Regelungslücke aus.
Soweit in Folge der Corona-Pandemie und mithin aus objektiven
Gründen eine Ausbildung nicht fortgesetzt werden kann, kann ein
Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung
infolge Krankheit und Mutterschutz gegeben sein.
Die Ausbildungswilligkeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. c EStG ist hingegen nicht nachgewiesen, wenn ein 21-jähriger,
der seine Ausbildung als Hotelfachmann aus eigener Entscheidung
während der Corona-Pandemie unterbrochen hat, nicht bei der Agentur
für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist und sich auch
nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, weil er aufgrund
der Corona-Pandemie keine Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung
sieht.
Fundstelle(n): LAAAJ-78683
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