BGH Beschluss v. - V ZR 264/23

Instanzenzug: Az: V ZR 264/23vorgehend OLG Frankfurt Az: 11 U 98/22vorgehend LG Wiesbaden Az: 8 O 2407/20

Gründe

I.

1    Die Klägerinnen haben von der Beklagten begehrt, ihnen näher bezeichnete Grundstücke erschließungsbeitragsfrei zu Eigentum zurück zu übertragen. Hilfsweise hierzu haben sie die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Erschließungsbeiträge in Höhe von 353.892 € in Anspruch genommen. Weiterhin haben sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den von ihnen infolge der Verhinderung der ertragsbringenden Wiederanlage durch die Verweigerung der erschließungsbeitragsfreien Rückübertragung der Grundstücke entstandenen Verzugsschaden auszugleichen. Schließlich haben sie beantragt, den Kaufpreis aus einem näher bezeichneten Grundstückskaufvertrag um 73.554,80 € zu erhöhen.

2    Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die von den Klägerinnen unter Vorbehalt geleisteten Erschließungsbeiträge in einer Gesamthöhe von 353.892 € zurückzuzahlen, davon 179.388 € an die Klägerin zu 1 und 174.504 € an die Klägerin zu 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen.

3    Die Klägerinnen haben ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und die Erfolgsaussichten im Hinblick auf das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts zu prüfen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung haben die Klägerinnen die Nichtzulassungsbeschwerde nur insoweit weiterverfolgt, als das Berufungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten die Klage abgewiesen hat und der Feststellungsantrag erstinstanzlich zurückgewiesen worden ist.

4    Der Senat hat mit Beschluss vom die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 363.894 € festgesetzt.

5    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen beantragt, den Wert seiner außergerichtlichen Tätigkeit auf 437.446,80 € festzusetzen.

II.

6    Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.

7    1. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 299/14, BeckRS 2019, 29151 Rn. 3; , NJW-RR 2018, 700 Rn. 18, 29).

8    2. So liegt es hier. Die Klägerinnen haben uneingeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Sie haben das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aber nur wegen eines Teils ihrer Beschwer tatsächlich durchgeführt. Der unbeschränkten Einlegung der Beschwerde lag ein unbeschränkter Rechtsmittelauftrag zugrunde.

9    3. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist in einem solchen Fall abweichend von § 32 Abs. 1 RVG nicht nach dem Wert des gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen. Diese Vorgabe gilt nämlich nur, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. Liegt der Wert der bei der Einlegung eines Rechtsmittels entfalteten anwaltlichen Tätigkeit höher als der Wert des später durchgeführten Rechtsmittelverfahrens, ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende Tätigkeit entsprechende Gebühren gegenüber seinen Mandanten geltend zu machen. Der Wert dieser Tätigkeit entspricht dem uneingeschränkten Auftrag, dessen Wert wiederum der Beschwer aus dem angefochtenen Urteil (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 299/14, BeckRS 2019, 29151 Rn. 5).

10    4. 437.446,80 €

III.

11    Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Malik

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:311024BVZR264.23.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-78657