BGH Beschluss v. - 5 StR 326/23

Instanzenzug: Az: 5 StR 326/23 Urteilvorgehend Az: 5 StR 326/23 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 326/23 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 326/23 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 326/23 Beschlussvorgehend LG Itzehoe Az: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug

Gründe

I.

1Der Senat hat mit Urteil vom die Revision der Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und zum versuchten Mord in fünf Fällen durch das Landgericht Itzehoe verworfen. Nach Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe hat der anwaltliche Beistand der Nebenkläger L.         , M.        , S.              und Si.        mit Schriftsatz vom für diese die Übersendung einer englischen Übersetzung des Urteils beantragt, da diese kein Deutsch sprächen.

II.

2Der Antrag ist abzulehnen. Nach § 397 Abs. 3 StPO iVm § 187 Abs. 2 GVG hat ein Nebenkläger Anspruch auf Übersetzung schriftlicher Unterlagen nur, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Dies ist regelmäßig bei nicht rechtskräftigen Urteilen anzunehmen (§ 187 Abs. 2 Satz 1 GVG), nicht aber bei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 51/17; vom – 1 StR 320/17). Das Gesetz sieht auch für Opfer schwerster Gewaltverbrechen als Nebenkläger keine abweichende Regelung vor.

3Dass hier ausnahmsweise eine Übersetzung des Senatsurteils zur Wahrung strafprozessualer Rechte erforderlich sein könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Rechtsauffassung des Nebenklagevertreters, wonach sich ein Anspruch aus dem Wunsch der Nebenkläger herleite, die Entscheidung im Detail zu verstehen und nachzuvollziehen, findet im Gesetz keine Stütze. Dieses geht in § 397 Abs. 3 StPO iVm § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 GVG vielmehr davon aus, dass das verständliche Anliegen der Nebenkläger mittels Beratung durch den anwaltlichen Beistand zu erfüllen ist (vgl. für den Verteidiger BT-Drucks. 17/12578, S. 12).

Cirener

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:211024B5STR326.23.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-78656