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Neue Vorgaben zur Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3206Die am in Kraft getretene Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) (BGBl 2023 I Nr. 152) sieht vom allgemeinen Handelsbilanzrecht abweichende Vorschriften für die Gliederung der Jahresabschlüsse und einiger Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vor. Das in der Verordnung vorgegebene Formblatt ist zwingend für Jahresabschlüsse von Wohnungsunternehmen anzuwenden, die sich auf nach dem beginnende Geschäftsjahre beziehen.
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Änderungen durch die JAbschlWUV
[i]Geänderte Postenbezeichnungen; tiefere UntergliederungDurch die JAbschlWUV ergeben sich gegenüber der bisherigen Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen v. (BGBl 1970 I S. 1334) teilweise geänderte Postenbezeichnungen. Die Umsatzerlöse aus der Bewirtschaftungstätigkeit hießen bisher Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung, die Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit Aufwendungen für Hausbewirtschaftung. Eine tiefere Aufgliederung erfolgt bei den Aufwendungen für Betreuungstätigkeit.
Darstellung der Geschäftszweige in Bilanz und GuV nach der JAbschlWUV
Die JAbschlWUV berücksichtigt in ihrer Gliederung der Bilanz und der GuV, dass Wohnungsunternehmen in verschiedenen Geschäftszweigen tätig sein können.
[i]Bewirtschaftung eigener Immobilien Bewirtschaftu...