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E-Rechnung und gemeinnützige Organisationen
Ab können inländische Unternehmer untereinander elektronische Rechnungen ausstellen und müssen inländische Unternehmer untereinander elektronische Rechnungen annehmen können. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Wachstumschancengesetz aus März 2024, mit dem Deutschland dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten und Drittländern folgt. Doch es stellt sich die Frage, ob gemeinnützige Organisationen hiervon überhaupt betroffen sind.
Wer ist betroffen?
Die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen betrifft nur steuerbare Leistungen zwischen Unternehmern im Inland (B2B).
Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland besteht
ab dem , wenn der Vorjahresumsatz > 800.000 € beträgt, und
ab dem für alle Unternehmer.
Für gemeinnützige Organisationen besteht keine Ausnahmeregelung; werden umsatzsteuerbare Lieferungen oder Leistungen gegenüber Unternehmen erbracht, besteht grundsätzlich E-Rechnungspflicht.
Es bestehen aber allgemeine Ausnahmen (siehe unten Abschnitt Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht).
Verpflichtung des Rechnungsempfängers
Der Empfang und die Möglichkeit zur Verarbeitung der E-Rechnung sind von allen Unternehmen einzuri...