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BGH Urteil v. - GSSt 2/93 , GSSt 3/93

Gesetze: AO § 171 Abs. 7

Fortsetzungszusammenhang - Aufgabe der BGH-Rechtsprechung

Leitsatz

Die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, daß dies, was am Straftatbestand zu messen ist, zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Jedenfalls bei den Tatbeständen der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB ist das nicht der Fall.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAA-96900

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