Fachassistent Digitalisierung und IT-Prozesse
1. Aufl. 2024
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6. Prüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger
6.1 Betriebsprüfung, Mitwirkungspflichten und Datenzugriff der Finanzverwaltung
6.1.1 Die Außenprüfung als Fortsetzung des Steuerermittlungsverfahrens
Die Außenprüfung (§ 193 ff. AO) ist eine Fortsetzung des Steuerermittlungsverfahrens (§ 134 ff. AO). Zweck der Außenprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere auch die Überprüfung der Steuererklärungen, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BpO).
Außenprüfungen gem. § 193 Abs. 1 AO sind:
die „reguläre“ Betriebsprüfung nach § 193 AO; auch als abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO),
die Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG und
die Umsatzsteuer-Sonderprüfung nach § 196 AO.
Keine Außenprüfungen i. S. d. § 193 Abs. 1 AO sind hingegen:
die Lohnsteuer-Nachschau (§ 42 g EStG)
die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) und
die Kassen-Nachschau (§ 146b AO).
Für beide Gruppen gelten unterschiedliche Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Insbesondere ist der Datenzugriff gem. § 147 Abs. 6 AO nur bei den Außenprüfungen möglich. Diese Betriebsprüfungen mit Datenzugriff werden umgangssprachlich auch als „digitale“ oder „elektronische“ Prüfung bezeichnet.
Für die Nachschauen gelten Spezialregelungen:
Bei der Lohnsteuer-Nachschau ist ein Datenzug...