Daniel R. Kälberer, Raphael Kammer, Torsten Busse-Stein, Victor Rebant, Gerhard Krapp, Hendrik Sievers

Fachassistent Digitalisierung und IT-Prozesse

1. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-00701-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-10791-2

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Fachassistent Digitalisierung und IT-Prozesse (1. Auflage)

6. Prüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger

6.1 Betriebsprüfung, Mitwirkungspflichten und Datenzugriff der Finanzverwaltung

6.1.1 Die Außenprüfung als Fortsetzung des Steuerermittlungsverfahrens

Die Außenprüfung (§ 193 ff. AO) ist eine Fortsetzung des Steuerermittlungsverfahrens (§ 134 ff. AO). Zweck der Außenprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere auch die Überprüfung der Steuererklärungen, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BpO).

Außenprüfungen gem. § 193 Abs. 1 AO sind:

Keine Außenprüfungen i. S. d. § 193 Abs. 1 AO sind hingegen:

Für beide Gruppen gelten unterschiedliche Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Insbesondere ist der Datenzugriff gem. § 147 Abs. 6 AO nur bei den Außenprüfungen möglich. Diese Betriebsprüfungen mit Datenzugriff werden umgangssprachlich auch als „digitale“ oder „elektronische“ Prüfung bezeichnet.

Für die Nachschauen gelten Spezialregelungen:

  • Bei der Lohnsteuer-Nachschau ist ein Datenzug...

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