Last Minute Recht und Steuern
1. Aufl. 2024
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16. Weitere Steuerarten
16.1 Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer oder Objektsteuer. Das bedeutet, dass die Steuern auf dem Objekt Grundstück lasten und die Leistungsfähigkeit von Personen irrelevant ist.
Für Grundbesitz, ob privat oder betrieblich, bekommt die Gemeinde nach Art. 106 Abs. 6 GG und § 1 GrStG die Grundsteuer.
Die Grundlage dafür ist:
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Grundsteuerwert (vom Finanzamt festgestellt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes) | |
x | 0,31 oder 0,34 ‰, vgl. § 15 GrStG, bis 2024 wurden die Einheitswerte genutzt. |
x | Hebesatz der Gemeinde |
Für agrarische Nutzung (Grundsteuer A) und sonstige Nutzung (Grundsteuer B) gibt es in den meisten Kommunen unterschiedliche Hebesätze.
Grundsteuer wird jährlich erhoben und ist in vier gleich großen Raten zu zahlen, meistens zum 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
16.2 Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer. Hier wird der Verkauf bzw. Erwerb eines Grundstücks besteuert. Sie ist einmalig zu zahlen und fällt in der Regel bei Verkäufen innerhalb der Familie nicht an. Diese und weitere Ausnahmen von der Besteuerung sind im § 3 GrEStG geregelt.
Zum Grundstück gehören auch fest verbundene Bestandteile wie Gebäude, Wege und andere Befestigungen wie Parkplätze, Pflanzen. Auch Rechte, wie Nießbrauch-, Wo...