Kirsten Runge

Last Minute Recht und Steuern

Endspurt zum Wirtschaftsfachwirt

1. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01461-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-11031-8

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Last Minute Recht und Steuern (1. Auflage)

14. Gewerbesteuer

Wer gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG erzielt, ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Gewerbliche Einkünfte erzielt, wer nachhaltig gewerblich tätig ist mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Kapitalgesellschaften sind stets als Gewerbebetriebe zu sehen.

Das Steuerobjekt ist der Gewerbebetrieb, unabhängig von der Rechtsform. Es betrifft also Einzelunternehmer und Personengesellschaften, wenn diese gewerblich tätig sind sowie Kapitalgesellschaften. Letztere gelten immer als gewerblich. Ein Rechtsanwalt, der eine GmbH für diese Tätigkeit gegründet hat, wechselt damit also die Rechtsform. Als Freiberufler zahlt er keine Gewerbesteuer. Die GmbH dagegen schon. Er erkauft sich quasi die beschränkte Haftung u. a. mit der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirte zahlen keine Gewerbesteuer.

Die Ertragshoheit der Gewerbesteuer liegt gemäß Art 106 Abs. 6 GG bei den Kommunen, daher die verschiedenen Hebesätze, die zwischen 200 % (oftmals kleinere Gemeinden in den neuen Bundesländern, vgl. § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG) und zum Beispiel 475 % in Köln (Stand 2024) liegen. Die Höhe der Gewerbesteuer kann also durchaus ein Kriterium für die Ortswahl des Unternehmens sein. Sie macht einen Hauptteil der kommunalen Finanzierung aus.

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