Last Minute Recht und Steuern
1. Aufl. 2024
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12. Einkommensteuer
12.1 Persönliche und sachliche Steuerpflicht
Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt steuerpflichtig und zahlen nach § 1 EStG Einkommensteuer an Bund, Länder und Kommunen. Die gesetzlichen Grundlagen sind
Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass die Schranken, die als Synonym für Landesgrenzen zu sehen sind, nicht gelten. Man hat das Welteinkommen, egal, wo es erzielt wird, hier zu versteuern.
Sachlich steuerpflichtig ist nach § 2 EStG, wer Einkünfte aus mindestens einer der Einkunftsarten bezieht.
Natürliche Personen zahlen Einkommensteuer. Das ist die sog. persönliche Steuerpflicht, die sich durch das Dasein als Menschen begründet.
Die sachliche Steuerpflicht regelt der § 2 EStG. Demnach unterliegt der Einkommensteuer alles, was den sieben Einkunftsarten zuzurechnen ist.
Diese sieben Einkunftsarten werden sehr gern in mündlichen Ergänzungsprüfungen im Bereich Recht und Steuern abgefragt.
Die 7 Einkunftsarten laut EStG sind