Kirsten Runge

Last Minute Recht und Steuern

Endspurt zum Wirtschaftsfachwirt

1. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01461-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-11031-8

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Last Minute Recht und Steuern (1. Auflage)

5. Produkthaftungsgesetz

Das BGB regelt das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, also zwischen direkten Vertragspartnern.

Für den Fall, dass der Händler selbst vom Hersteller schadhafte Ware bekommen hat, wurde 1990 das Produkthaftungsgesetz eingeführt. Es ist von der verschuldensabhängigen Produzentenhaftung nach § 823 BGB zu unterscheiden, siehe >> Kapitel 4.1.4.2 Rechte des Käufers bei Mängeln.

Durch das Produkthaftungsgesetz wird für den Käufer von Produkten der Kreis derer, die man zur Haftung heranziehen kann, erweitert. Ein direktes Vertragsverhältnis, aus dem man Ansprüche ableiten könnte, ist hier nicht erforderlich.

Laut § 1 ProdHaftG werden folgende Schäden durch das Produkthaftungsgesetz erfasst:

  • Tod

  • Körperverletzung / gesundheitliche Schäden

  • Sachbeschädigung.

Ein Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche Sache. Fehler an Produkten werden in § 3 ProdHaftG definiert. Demnach handelt es sich um Fehler, wenn das Produkt nicht die nötige Sicherheit bietet.

Hersteller ist nach § 4 ProdHaftG derjenige, der

  • End- oder Teilprodukte herstellt (Abs. 1)

  • seinen Namen / seine Marke anbringt (Abs. 1)

  • es in die EU / den EWR einführt (Abs. 2)

  • liefert (Lieferant), wenn der Hersteller nicht ermittelbar ist (Abs. 3).S. 40

[i]Umfang der ErsatzpflichtDer Umfang der Ersatzpflicht hängt von dem verursachten Schaden ab:


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Schadensfall
Umfang der Ersatzpflicht
Gesetzesgrundlag...