Kirsten Runge

Last Minute Recht und Steuern

Endspurt zum Wirtschaftsfachwirt

1. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01461-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-11031-8

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Last Minute Recht und Steuern (1. Auflage)

4. Vertragsarten

4.1 Der Kaufvertrag

4.1.1 Definition
Hinweis

Zur Erinnerung

Ein Kaufvertrag besteht immer aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen.

In Deutschland gilt das sogenannte Abstraktionsprinzip.

Das bedeutet, der Vertrag wird in zwei Teile zerlegt, nämlich in


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die Einigung
§ 433 BGB
(Schuldrecht)
und
die Übergabe
§ 929 BGB
(Sachenrecht)
(auch Verpflichtungsgeschäft genannt)
(Erfüllungs- oder Verfügungsgeschäft genannt)
schuldrechtl. Teil
und
sachenrechtl. Teil

[i]Einigung und ÜbergabeDie Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Sie ist im § 433 BGB geregelt.

Wir befinden uns im zweiten Buch des BGB, dem Schuldrecht. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass eine Person (natürlich und juristisch) einer anderen Person (natürlich oder juristisch) etwas schuldet. Man geht mit der Einigung gegenseitige Verpflichtungen ein.

Die Übergabe ist dagegen im dritten Buch des BGB geregelt, nämlich in § 929 BGB.

Nun befinden wir uns im Sachenrecht, was immer die Beziehung zwischen einer Person und einer Sache zum Inhalt hat. Beispiele sind Besitz und Eigentum >> siehe Kapitel 3.1 Besitz und Eigentum.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pflichten der Vertragsparteien (beim Kaufvertrag)
Pflichten des Verkäufers
Pflichten des Käufers
Übergabe im rechts- und sachmangelfreien Zustand, § 433 Abs. 1 BGB
und
rechtze...