Kirsten Runge

Last Minute Recht und Steuern

Endspurt zum Wirtschaftsfachwirt

1. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01461-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-11031-8

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Last Minute Recht und Steuern (1. Auflage)

2. Schuldrecht

2.1 Leistungsort: Hol-, Bring- und Schickschuld

Ein Kaufvertrag löst Pflichten, also Schulden, aus. Darum spricht man auch von Schuldrecht. Eine Person (natürlich oder juristisch) schuldet einer anderen Person etwas. Die Rechte des einen sind die Pflichten und somit Schulden des anderen. Sind solche Verträge nicht einmalige Rechtsgeschäfte, sondern auf Dauer angelegt, wie z. B. ein Mietvertrag oder ein Arbeitsvertrag, spricht man von einem Dauerschuldverhältnis.

Je nach Leistungsort trägt der eine oder der andere das Transportrisiko.

Hinweis

Pflichten des Kaufvertrags sind geregelt in § 433 BGB.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verkäufer
Käufer
Übergabe in sach- und rechtsmangelfreiem Zustand
Zahlung des Kaufpreises
Abnahme ggf. rechtzeitig

[i]Schuldartendes § 269 BGBEs gibt drei verschiedene Arten von Schulden: Hol-, Bring- und Schickschuld. Zur Unterscheidung sind die Begriffe Leistungsort und Erfolgsort erforderlich.

Merke

Definitionen:

  • Leistungsort ist der Ort, an dem die Leistung erbracht werden muss.

  • Erfolgsort hingegen ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt.

Die Bestimmung des Leistungsortes erfolgt nach § 269 BGB. Danach ist vorrangig die individuelle Parteivereinbarung maßgeblich. Haben die Vertragspartner einvernehmlich einen Ort best...