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BGH 26.09.2024 III ZB 82/23, NWB 44/2024 S. 3049

Fristen | Kontrolle bei Einsatz eines elektronischen Fristenkalenders

Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können.

Anmerkung:

Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten. Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten, insbesondere auch bei der Datenverarbeitung. Nach der Rechtsprechung des BGH sollen mit der Kontrolle auch Datenverarbeitungsfehler ausgeschlossen werden. Nach Abschluss der Fristeneintragung im System muss daher die korrekte Übertragung der Fristen in den Hauptkalender gewährleistet se...