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Arbeitsverhältnis | Stichtagsbindung bei vom Arbeitgeber gewährter Inflationsausgleichsprämie
Wegen des Ziels der Inflationsausgleichsprämie (vgl. § 3 Nr. 11c EStG), auch zukünftige Betriebstreue zu belohnen, ist es sachlich gerechtfertigt, den Bestand des Arbeitsverhältnisses für weitere drei Monate nach der Auszahlung zu verlangen.
Die Inflationsausgleichsprämie sollte nach dem Willen des Arbeitgebers nicht gewährt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden des Arbeitnehmers oder auf dessen eigenen Wunsch vor dem endete. Der klagende Arbeitnehmer kündigte zum und verlangte – erfolglos – die Zahlung der Prämie. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Prämie als Sonderzuwendung keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen darstelle. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim BAG unter Az. 10 AZR 121/24 anhängig.