Instanzenzug: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 7 W 10/24vorgehend LG Halle (Saale) Az: 6 O 355/23
Gründe
1 Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom aus. Soweit sich der Antragsteller in dem Schreiben auch "gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgericht[s] Naumburg vom " wendet, kommt ein Rechtsmittel von vornherein nicht in Betracht, da das Verfahren beim Oberlandesgericht bereits durch den Beschluss vom abgeschlossen worden war. Die Einzelrichterin hat mit Schreiben vom lediglich auf die Eingabe des Antragstellers an das geantwortet. Dieses erläuternde Schreiben kann von vornherein nicht Gegenstand einer Rechtsbeschwerde oder eines sonstigen Rechtsmittels sein.
2 Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. zB , NJW-RR 2005, 294 f).
3 In der Sache weist der Senat darauf hin, dass - wie in dem vom Antragsteller (falsch) zitierten (NJW 2010, 2519 Rn. 7 f sowie 17) dargelegt - die Urschrift eines Urteils (selbstverständlich) beim Gericht verbleibt, den Parteien lediglich eine Ausfertigung (beziehungsweise nunmehr gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seit geltenden Fassung: eine beglaubigte Abschrift) des Urteils zugestellt wird und diese Ausfertigung die Unterschrift des Urkundsbeamten (nicht aber des Richters) tragen muss, während die in der Urschrift enthaltenen Unterschriften als "Namen der beteiligten Richter in Maschinenschrift ohne Klammern" angegeben werden können. Sogar diese Anforderungen an die Angabe der Unterschrift hat das Oberlandesgericht gewahrt, obwohl gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits eine formlose Mitteilung des Beschlusses vom genügt hätte.
4 Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer offensichtlich unsinniger und aussichtsloser Anträge und Eingaben durch den Senat nicht rechnen kann.
Remmert Kessen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:231024BIIIZB84.24.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-78017