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OLG Dresden Urteil v. - 3 U 79/23

Gesetze: VVG § 63; VVG § 61

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Versicherungsmakler ist ohne besondere Gründe nicht gehalten, seinem Kunden den Abschluss einer Risikolebensversicherung anzuraten. Kommt es nicht zum Abschluss und wurde das Gespräch entgegen § 61 Abs. 1 VVG nicht dokumentiert, führt dies nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass der Versicherungsmakler sämtliche Behauptungen des potentiellen Kunden zum Gesprächsinhalt widerlegen müsste.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2024 S. 2976
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2024 S. 2976
XAAAJ-77976

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