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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 10 KR 113/21

Gesetze: SGB V § 127; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Versicherter hat keinen Kostenerstattungsanspruch für Haarersatz nach Inanspruchnahme eines nicht zugelassenen Leistungserbringers.

2. Ein Leistungserbringer kann bei fehlender Zulassung zur Versorgung die Teilnahme am Versorgungssystem der GKV nicht über den Umweg eines Kostenerstattungsverfahrens des Versicherten gegen seine Krankenkasse erwirken.

Fundstelle(n):
NAAAJ-77975

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