1. Die Kosten für eine Begleitperson im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Untersuchung können auch bei fehlender objektiver Notwendigkeit aus Vertrauensschutzgründen zu entschädigen sein, wenn der Sachverständige in der Einladung zur Untersuchung zur Mitnahme einer Vertrauensperson auffordert.
2. Die Kosten für die Begleitperson nach § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG sind die notwendigen baren Auslagen des Herangezogenen. Eine Entschädigung nach Pauschalen wie § 6 JVEG aber auch eine Begrenzung des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 22 JVEG findet nicht statt.
3. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist nur dann zu gewähren, wenn durch die Teilnahme an dem Gerichtstermin ein Nachteil entstanden ist. Bei Beteiligten des Verfahrens können eventuelle Einschränkungen in der Freizeitgestaltung infolge der Wahrnehmung eines Gerichtstermins idR nicht als entschädigungspflichtiger Nachteil angesehen werden.
Fundstelle(n): AAAAJ-77962
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